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Kriegsdienstverweigerung ArtikelKriegsdienstverweigerung (KDV) ist die Weigerung , am Kriegsdienst teilzunehmen.
Infolge der Erfahrungen mit zwei Weltkriegen wurde in dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht verankert, dass niemand gegen sein Gewissen zu dem Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf (Grundgesetz-Artikel 4, Absatz 3) und erhielt somit Verfassungsrang . Mit der Einführung der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland wurde allerdings die Ausübung dieses Grundrechts dadurch erschwert, dass die Berechtigung zur Verweigerung einer behördlichen Überprüfung ("Gewissensprüfung ") durch ein Antragsverfahren unterzogen wird.
Auch in vielen anderen demokratischen Staaten mit einer Wehrpflichtigen-Armee gibt es rechtlich die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich liberal oder streng gehandhabt und ausgelegt. Ab und zu ist die Inanspruchnahme dieses Rechts ca. auf bestimmte Gruppen (mit bestimmten religiösen oder moralischen Überzeugungen) beschränkt, oder sie ist verbunden mit der Überwindung von mal mehr, mal weniger hohen rechtlichen Hürden.
In vielen totalitären Ländern ist Kriegsdienstverweigerung rechtlich nicht möglich; jeder kann dort zu dem Dienst an der Waffe gezwungen werden. Kriegsdienstverweigerung wird in solchen Staaten in der Regel als Fahnenflucht (Desertion) verfolgt und ist mit teilweise harten (Gefängnis)Strafen verbunden. Immerhin in dem Kriegszustand kann die Ahndung von Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion bis zur Todesstrafe führen.Zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gibt es in Deutschland zur Zeit das schriftliche Antragsverfahren . Über Form und Inhalt wird bei Experten zwar gerne gestritten, aber ein ehrlicher, selbst geschriebener Antrag eines Pazifisten kann auch ca. eine einzige Seite umfassen.
Nur in seltenen Fällen (also wenn der Antrag mehrmals fehlschlägt) wird heute noch eine mündliche Anhörung verlangt. Für Kriegsdienstverweigerer, die bis zu dem 30. Juni 1983 ihren Antrag stellten, war das die Regel. Es gibt auch Vorschläge, diese mündliche Anhörung, hauptsächlich aus Kostengründen, ganz abzuschaffen.
Eine Kriegsdienstverweigerung kann in Deutschland von jedem und jederzeit eingereicht werden, aufschiebende Wirkung hat aber ca. ein Antrag vor der Einberufung . Wer nach der Einberufung verweigert kann in Friedenszeiten dennoch zur Bundeswehr gezogen werden, bis über den Antrag entschieden wurde. Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten in vielen deutschen Städten die jeweils örtlich Beauftragten der christlichen Kirchen und die DFG-VK (Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner). Viele, die dem Dienst irgendwie entkamen oder ihren Dienst (auch freiwillig und länger als normal) geleistet haben, stellen heute einen KDV-Antrag.
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Kritisiert wird oft, dass die Annahmeverfahren, die früher durch das Kreiswehrersatzamt und heute durch das Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt werden, ob der großen Anzahl von Anträgen (etwa 30 Prozent eines Jahrgangs verweigern) sehr mangelhaft sind. So kann es sein, dass zwei gleiche Anträge von verschiedenen Antragsstellern zu gegensätzlichen Ergebnissen führen. Ebenfalls sind eindeutig rechtswidrige Anerkennungen bekannt, in denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4.3 GG nahm. Ein Fall wurde gar auf Basis ökologischer Gewissensgründe anerkannt, da Militärfahrzeuge in dem Gelände die Natur schädigen würden. Als noch in den ersten beiden Instanzen die Kreiswehrersatzämter entschieden, wurde zudem bemängelt, dass die Ausschüsse und Kammern naturgemäß parteiisch sein müssten. Diskutiert wurde daher stets wieder, ob nicht besser unabhängige Richter über die Anträge entscheiden sollten.
Ein genereller Kritikpunkt an den in Deutschland in der Vergangenheit und heute gegebenen Anerkennungsverfahren von Kriegsdienstverweigerern war die Fraglichkeit der Prüfbarkeit eines Gewissens. Bei den bis in die achtziger Jahre des 20. JH. üblichen mündlichen Verfahren, die als Gewissensprüfung genannt wurden, wurden z.T. ungewöhnliche Szenarien konstruiert, zu denen der Antragsteller eine seinem Gewissen konforme Stellungnahme abgeben sollte. Ein solches Szenario war, dass man versehentlich als Autofahrer jemanden tötet. Ein Antrag wurde abgelehnt, da sich der Antragsteller weigerte, seinen Führerschein abzugeben. Die Folge war, dass eine Reihe Zivildienstleistender in dem Fahrdienst Fahrten verweigerten. De facto wurden die Antragsteller jedoch von Organisationen, die Kriegsdienstverweigerer unterstützten, sowie von ihren Rechtsbeiständen darauf trainiert, rechtmäßig einwandfreie Antworten zu geben, sodass spätestens in dritter Instanz vor einem Verwaltungsgericht eine Anerkennung erstritten wurde.
Die Art und Weise der Interaktion der Gewissensprüfer mit den Antragstellern wurde ebenfalls erheblich kritisiert. Antragsteller, die alleine ohne Beistand in die Verhandlungen gingen, berichteten regelmäßig von Voreingenommenheit , Beleidigungen und Provokationen. Teilweise wurde in Frage gestellt, ob ein Verfahren in dem Einzelfall noch der Menschenwürde gerecht würde.
Die konstruierten Szenarien in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden hoch interpretierbare Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario war, dass man sich nachdem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so versuche der Antragsteller entweder einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er in dem Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm.
Umstritten war, ob die Kreiswehrersatzämter informell Anerkennungsquoten hätten und somit die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern in den mündlichen Anhörungen eher von der Anzahl der benötigten Wehrpflichtigen bestimmt wurde, als von der Argumentation des Antragstellers. Dieselbe Frage wurde gestellt, als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst damals 15 Monate). Dabei wurde argumentiert, dass die Dauer des Wehrdienstes inkl. späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber ca. ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wurde zuletzt auch die Verkürzung des Zivildienstes auf 9 Monate vertreten.
In Teilen der Gesellschaft fand man es immer bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreperablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppierungen regten daher in den siebziger und frühen achtziger Jahren stets wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zu dem Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien. Der Vorschlag wurde jedoch politisch niemals aufgegriffen.
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Anerkennungsgründe (Deutschland) | |
Basis für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sind ausschließlich Gewissensgründe nach Art. 4.3 GG.
Die reine Behauptung, dass das Gewissen den Kriegsdienst verbietet, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend, z.B. der Glaube bzw. die Furcht, auf Grund eines in dem Krieg getöteten Menschen in die Hölle zu kommen. Dagegen kann die Religion am Gewissensbildungsprozess, der in dem Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus gewichtig sein. Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese ggf. töten müsste.
Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z.B. Angriff auf die Freundin) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist in dem Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen).
Da heute i.d.R. eine schriftliche Verweigerung zur Anerkennung ausreicht, sind solche "Spitzfindigkeiten" nicht mehr wirklich relevant.
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Kriegsdienstverweigerungen von Frauen in Deutschland | |
Auch Frauen verweigern gelegentlich den Kriegsdienst, was aber häufig ca. zu Verwirrung bei den Ämtern führt. Basis ist hierbei Art. 12a Absatz 4 GG: Kann in dem Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen in dem zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zu dem vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten. Dadurch, dass eine Frau nicht zu dem Dienst an der Waffe verpflichtet werden kann, erübrigt sich auch eine Verweigerung nach Art. 4.3 GG. Eine Frau, die also den Kriegsdienst, in diesem Zusammenhang den Dienst, der sich aus Artikel 12a Absatz 4 herleitet, verweigert, tut dies ohne Rechtsgrundlage und könnte mit einem Totalverweigerer gleichgesetzt werden. Rechtliche Konsequenzen aus Frauen-KDV sind nicht bekannt.==Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerer und Soziales System==
Derzeit findet in Deutschland eine Diskussion um die Abschaffung der Wehrpflicht statt, die letztendlich auch die Abschaffung des Zivildienstes mit sich brächte. Eine Kriegsdienstverweigerung beträfe in dem gesetzten Fall ca. Berufssoldaten, die sich in dem Nachhinein auf Gewissensgründe berufen.
Da jedoch eine Reihe von sozialen Einrichtungen in erheblichen Maße auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte angewiesen sind, würde dies zu finanziellen Problemem oder Personalengpässen bei diesen Einrichtungen führen. Diskutiert wird derzeit ein soziales Pflichtjahr oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes, sollte die Wehrpflicht abgeschafft werden. Insofern wird die Zukunft der Wehrpflicht, der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes in Deutschland vom Gesetzgeber eher als eine politische Frage diskutiert, etwa angesichts des Problems, wie soziale Interessengruppen und die Finanzierung des Sozialstaats berücksichtigt werden können.
Die Frage der nationalen Verteidigungsfähigkeit und die Forderungen vieler Politiker und militärischer Kreise nach neuen Aufgaben der Bundeswehr nachdem Ende des Ost-West-Konflikts und des Kalten Krieges, die deren Flexibilität und internationale Einsatzfähigkeit ermöglichen soll, wird mit einer Umstrukturierung der Armee beantwortet. Der Artikel 4 Absatz 3 in seinem moralischen Ursprung spielt bei diesen Diskussionen derzeit ca. eine untergeordnete Rolle. Siehe auch: Wehrersatzpflicht, Wehrdienstverweigerung der Zeugen Jehovas
Buch-Tipp: Kriegsdienstverweigerung. Ein Ratgeber Kriegsdienstverweigerung. Ein Ratgeber Der Ratgeber wendet sich an alle, die den Kriegs dienst verweigern wollen. Derzeit werden über 90 Prozent aller ungedienten Verweigerer fast problemlos in einem schriftlichen Verfahren anerkannt. Der Ratgeber soll aufklären und Hilfestellung leisten, damit das Grundrecht auf Verweigerung in Anspruch genommen werden... |
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